§ 1490 (aufgehoben, BGBl I 2023/182)
Während Schadenersatzansprüche wegen Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2) gem § 1489 verjähren, hat § 1490 Abs 1 eine Sonderregelung für Entschädigungsansprüche aus Ehrenbeleidigungen (§ 1330 Abs 1) vorgesehen. Danach ist der Ersatzanspruch aus wörtlicher Ehrenbeleidigung in einem, der Anspruch aus tätlicher Ehrenbeleidigung (Beeinträchtigung der körperlichen Integrität) in drei Jahren verjährt. Der Fristbeginn hat sich hingegen nach § 1489 gerichtet.1 In den Fällen des § 1489 S 2 – also bei Unbekanntheit der Person des Beleidigers oder einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung – hat sich die Verjährungsfrist auch für Ansprüche aus § 1490 Abs 1 auf dreißig Jahre verlängert.2