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§ 1444 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

Lit: Ofner, Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (1889) II 255 ff, 585; Strasser, Der Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche, DRdA 1955 H 15, 13; Franz Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes (1967); ders, Arbeitsrechtskodifikation und allgemeines Zivilrecht (1969) 144; Reinl, Bedarf der Verzicht der Annahme?, ÖJZ 1970, 263; Franz Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83, 126; Schimetschek, Rechtswirkungen des Stillschweigens im Mietrecht, ImmZ 1977, 131; Migsch, Der sogenannte Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, 1. FS Strasser (1983) 255; Schwarz, Verzichtslehre und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, DRdA 1984, 1; Eypeltauer, Verzicht und Unabdingbarkeit im Arbeitsrecht (1984); Meinhart, Mietzinsvereinbarung für den Fall einer Zinsbildungsliberalisierung, ImmZ 1984, 327, 352; Köck, Grenzen der Zulässigkeit des Verzichts auf schon entstandene Arbeitnehmeransprüche, ZAS 1986, 73; Koziol, „Rückstellungserklärungen“ von Ausgleichsgläubigern, RdW 1988, 342; Schuster, Untermietzins im MRG: Herabsetzungsbegehren und Rückforderungsverzicht, ÖJZ 1990, 360; Dullinger, Anerkenntnis einer Mietzinsforderung durch Aufrechnungserklärung oder Stundungsersuchen?, wobl 1994, 142; Kollros, Der Verzicht auf den Abfertigungsanspruch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1998, 111; Christian Rabl, Die Zulässigkeit eines Unterhaltsverzichts während aufrechter Ehe, ÖJZ 2000, 591; Pacic, Zur Bedeutung der sog „Drucktheorie“, JAP 2009/2010, 164.

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