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§ 1404 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1404. Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.

Lit: Wolff, Die Belastungsübernahme mit besonderer Berücksichtigung des österr Rechts (1915); Hasenauer, Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt, AnwBl 2003, 126; Rummel, Altes und Neues zu § 1042 ABGB, JBl 2008, 432; Geroldinger/Laimböck, Zur Aufrechnung und Absonderung in der Rechtsschutzversicherung, RdW 2009, 513; Riedler, Konsortialkredite: Konsortial-Kreditvertrag, Sicherheitenbestellung, RdW 2012, 586; Oswald/Schmallegger, Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Lebensgefährten, EF-Z 2013, 13; Haslwanter, Die Rechtsschutzversicherung in der Exekution, ÖJZ 2014, 347.

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