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§ 1388 ABGB (Heidinger)

Heidinger5. AuflFebruar 2026

§ 1388 Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.

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