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§ 1376 ABGB (Heidinger)

Heidinger5. AuflFebruar 2026

§ 1376 Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

Literatur

Bauerreiss, Neuerungsvertrag (§ 1376 ABGB) oder Änderung von Nebenbestimmungen (§ 1379 ABGB)? Versuch einer Grenzziehung, RZ 1972, 75, 97; Reischauer, Gedanken zur Novation, JBl 1982, 393; P. Bydlinski, Weitere Gedanken zur Novation, ÖJZ 1983, 484; Reischauer, Nochmals zur Novation, ÖJZ 1984, 365; P. Bydlinski, Novation und Weiterhaftung – Versuch eines Resümees, JBl 1986, 298; Wachter, Vom Angestellten zum Vorstandsmitglied, ecolex 1991, 714; Lukas, Novation zugunsten des Bürgen? ÖZW 1995, 40; Simsa/Wielinger, Der Rangrücktritt – Novation oder bloße Schuldänderung? ZIK 2017, 171; M. Aigner, Nachträgliche Vereinbarung einer qualifizierten Nachrangabrede – Novation oder Schuldänderung? ÖBA 2022, 344; Reischauer, Folgen des Rücktritts vom Vergleich infolge Leistungsstörung, JBl 2023, 137.

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