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§ 1366 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.

Lit: Avancini (wie bei § 1364); Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000).

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