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§ 1366 ABGB (Faber)

Faber5. AuflFebruar 2026

§ 1366 Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.

Literatur

Avancini (wie bei § 1364); Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000); Derntl/Weinberger, AGH: Der interne Ausgleich haftender Auftraggeber in der Bauwirtschaft, bbl 2020, 1; s auch bei § 1346.

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