§ 1366 Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Literatur
Avancini (wie bei § 1364); Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000); Derntl/Weinberger, AGH: Der interne Ausgleich haftender Auftraggeber in der Bauwirtschaft, bbl 2020, 1; s auch bei § 1346.

