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§ 1361 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1361. Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.

Bürgschaft

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