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§ 1354 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1354. Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.

Lit: Lux, Staatliches Zahlungsmoratorium und Bürgschaft, ÖBA 2015, 648.

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