vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1352 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1352. Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).

Lit: Koziol, Über den Anwendungsbereich des Bürgschaftsrechts, JBl 1964, 306; Wessely/Eugen, Ich war es nicht! Oder: Haftung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch Geschäftsunfähige, MR 2003, 3.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte