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§ 1350 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1350. Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

Lit: Bollenberger, Drittfinanzierter Liegenschaftstransfer: Haftung des Treuhänders gegenüber der Bank, ÖBA 1997, 139; Weissenbacher, Haftungserklärung des Treuhänders gegenüber der Bank beim drittfinanzierten Liegenschaftskauf, ÖJZ 2010, 1033.

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