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§ 1348 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1348. Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.

Ausfallsbürgschaft

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