vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1333 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung

 

§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1) vergütet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte