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§ 1304 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1304. Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen.

Mitwirkung: Herrn Univ.-Ass. Mag. Julius Ecker sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt (Stand 2014, Aktualisierung 2016).

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