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§ 1295 ABGB - A (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

A. § 1295 Abs 1

I. Einleitung

Ersatzberechtigte

Vermögensschaden

1
Nach § 1295 Abs 1 ist jedermann berechtigt, vom Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Diese deliktsrechtliche Generalklausel steht im Einklang mit dem französischen, schweizerischen, italienischen und griechischen Recht11Vgl Zweigert/Kötz, Einführung 620; G. Wagner in Zimmermann, Grundstrukturen 213 ff. und im Gegensatz zum deutschen Recht. Gem § 823 Abs 1 BGB ist schadenersatzpflichtig, wer schuldhaft bestimmte Rechtsgüter eines anderen verletzt hat: das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum (daneben normiert das Gesetz eine Haftung wegen Verletzung einer Schutzbestimmung, § 823 Abs 2 BGB und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB). Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen legen die Annahme nahe, dass das österr Recht weiter gehende Schadenersatzansprüche kennt als etwa das deutsche Recht. Dies ist jedoch nicht der Fall.22Vgl zB Koziol, JBl 1995, 681, 683. Die Rsp des OGH hat insb dem Vermögen keinen deliktischen Schutz zuerkannt.33Vgl etwa JBl 1986, 650 f. Im Hinblick auf den weiten Wortlaut des § 1295 Abs 1 ist diese Interpretation nicht selbstverständlich. Die französische und die italienische Rsp etwa haben jene Generalklausel, nach welcher „jedermann“ Ersatz verlangen kann, weitgehend wörtlich verstanden und sind damit zu Ergebnissen gelangt, die für das österr Recht kaum vorstellbar erscheinen.44Zum französischen Recht vgl insb Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht II2 (1986) 457. Einige Beispiele aus der französischen und italienischen Praxis sollen das verdeutlichen.

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