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§ 1292 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1292 Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherung zur See; sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.

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Durch § 1292 wird auf das UGB (§§ 778–905: „Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt“) verwiesen. Diese Bestimmungen werden derzeit aber praktisch nicht angewandt, da die Seeversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen“ abgeschlossen wird. Das Gesetzesrecht soll nach der in § 2 AÖTB enthaltenen Öffnungsklausel nur Geltung erlangen, soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist.

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