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§ 1287 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1287 Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfonds für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den daraus festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.

Literatur

M. Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche (1980); Zankl, Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 81; Runggaldier/Steindl (Hrsg), Handbuch der betrieblichen Altersversorgung (1987); Eberhartinger (Hrsg), Mehr Pension durch die Pensionskasse, Rechtliche Grundlagen und betriebliche Praxis (1989); Beiträge von Binder, Eichinger, Holzer, Marhold, Petrovic, Schrammel und Tomandl zum neuen Betriebspensions- und PensionskassenG in ZAS 1991, H 3 und 4; Farny/Wöss, Betriebspensionsgesetz und Pensionskassengesetz (1992); Schrammel, BetriebspensionsG (1992); Runggaldier, Die neue Rechtsprechung zum Betriebspensionsrecht, in Tomandl (Hrsg), Neuere Tendenzen im Arbeitsrecht auf dem Prüfstand (1999) 1; Palten, Ist die Regelung der Glücksverträge im ABGB noch zeitgemäß? FS 200 Jahre ABGB II (2011) 1291.

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