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§ 1267 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

Neunundzwanzigstes Hauptstück
Von den Glücksverträgen.

 

§ 1267 Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen.

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