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§ 1265 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-HußOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1265 Wird eine Ehe für ungültig erklärt: so zerfallen auch die Ehepakte; das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber dem schuldlosen Teile Entschädigung zu leisten.

Seite 55

(BGBl I 2009/75, ab 1. 1. 2010)

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