§ 1252 Ein Erbvertrag hindert einen Vertragspartner nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen. Aus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod eines Vertragsteils voraus und können vor Erbanfall nicht auf andere übertra Seite 47gen werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft kann keine Sicherstellung gefordert werden.