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§ 1252 ABGB (Schwarzenegger)

SchwarzeneggerOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1252 Ein Erbvertrag hindert einen Vertragspartner nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen. Aus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod eines Vertragsteils voraus und können vor Erbanfall nicht auf andere übertra

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gen werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft kann keine Sicherstellung gefordert werden.

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