§ 1234 Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden sein wird.
A. Gütergemeinschaft auf den Todesfall
I. Zweifelsregel und Wesen
Gütergemeinschaft