Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
§ 1217 (1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.