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§ 1217 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-HußOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

 

§ 1217 (1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

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