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§ 1190 ABGB (Jabornegg/Resch/Slezak)

Jabornegg/Resch/Slezak4. AuflNovember 2014

§ 1190. Wird einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Beratschlagung und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls die oben (§§ 833-842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.

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