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§ 1181 ABGB (Jabornegg/Resch/Slezak)

Jabornegg/Resch/Slezak4. AuflNovember 2014

ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter

 

§ 1181. Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigentum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Übergabe derselben zustande.

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