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§ 1179 ABGB (Jabornegg/Resch/Slezak)

Jabornegg/Resch/Slezak4. AuflNovember 2014

ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter

 

§ 1179. Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sei, bestimmen die besonderen Handels- und politischen Gesetze. (Satz 2 aufgehoben).

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