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§ 1169 ABGB (Kodek)

Kodek5. AuflJuli 2021

§ 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung.

Literatur

Kletečka, Die Haftung des Veranstalters internationaler Schirennen - Eine Besprechung zum Fall Brian Stemmle, ZfRV 1994, 232; Iro, Haftung des Bauherrn wegen Verletzung seiner werkvertraglichen Fürsorgepflicht, RdW 1997, 263; Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau (2001); Weselik, Bauarbeitenkoordinationsrecht (2002); Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 37 (Teil I) und bbl 2007, 82 (Teil II); Steinmaurer/Wenusch, Bauarbeitenkoordinationsgesetz (2014). Vgl auch bei §§ 1155 und 1165.

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