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§ 1166 ABGB (Kietaibl)

Kietaibl5. AuflJuli 2021

§ 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.

Literatur

Vgl zu § 1165.

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