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§§ 1083-1084 ABGB (Spitzer/Told/Felzmann)

Spitzer/Told/Felzmann5. AuflMai 2021

§ 1083. Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, dass der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei; so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.

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