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§ 18 THG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er

infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;

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