§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen: