§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb gehören (insbesondere Halthuben).