IV. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (§ 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des § 12 Abs. 5 der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.