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§ 17 AnerbenG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 17. Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§ 10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß.

Fassung durch BGBl 1989/659 und ErbRÄG 2015 mit Wirkung vom 1. 1. 2017

Vgl § 15 KrntErbhöfeG, § 26 Abs 3 THG.

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