§ 14. (1) Der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.