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§ 849 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke5. AuflAugust 2018

§ 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, lässt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.

Familienstiftung

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