§ 840. Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu teilen. Ist aber diese Verteilungsart nicht tunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbietung zu dringen. Der gelöste Wert wird den Teilhabern verhältnismäßig entrichtet.
A. Nutzungen
Anteilsrecht