§ 895. Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muß aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern
<i>Riedler</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 5<sup>Aufl. 5</sup> (2021) § 895 ABGB, Seite 1022 Seite 1022
bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmt werden. Besteht kein solches Verhältnis; so ist einer dem andern keine Rechenschaft schuldig.