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§ 828 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 828. (1) So lange alle Teilhaber einverstanden sind, stellen sie nur eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald

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sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Anteil des andern verfügt würde.

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