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§§ 591-600 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 591. Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

§§ 592 und 593. Aufgehoben, RGBl 1914/276 bzw RGBl 1860/9.

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