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§ 3 NWG (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke5. AuflOktober 2019

§ 3. Der Notweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Notweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Wegeanlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.

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