§ 516. Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung zu gestatten.
Die Bestimmungen der §§ 514–516 betreffen diejenigen Bauführungen, die über die gewöhnliche Erhaltung, welche nach § 513 der Fruchtnießer aus dem Ertrag zu bestreiten hat, hinausgehen. Das Gesetz stellt jedem der beiden Teile die Bauführung frei, verpflichtet aber keinen dazu und schafft den wirtschaftlichen Ausgleich durch die Gewährung von Ersatzansprüchen.1