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§ 501 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 501. Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt; allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert oder erschwert werden.

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