§ 490. Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.
In dieser Vorschrift wird das Recht der Zuleitung von Regenwasser von der Dachtraufe des Nachbarn auf den eigenen Grund iSd § 476 Z 12 näher geregelt. Dass der Berechtigte die dafür notwendigen Anlagen, zB Rinnen, selbst instand zu halten hat, entspricht der allgemeinen Regelung über die Erhaltung der dienstbaren Sache.1