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§ 486 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 486. Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar sein; wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.

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Der Eigentümer der dienenden Liegenschaft kann auch zugunsten mehrerer herrschender Grundstücke Dienstbarkeiten bestellen.11 SZ 59/77; zuletzt 5 Ob 235/16v = NZ 2018/15. Zwischen mehreren Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff analog anzuwenden wären, es liegen vielmehr mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.22RIS-Justiz RS0011728. Zur Erhaltung der dienstbaren Sache haben in der Folge alle Berechtigten verhältnismäßig beizutragen.33S § 483. Wenn die Servituten miteinander nicht vereinbar sind, setzt sich derjenige Berechtigte durch, dessen Erwerb Priorität genießt; zur Vereinbarkeit eines Fruchtgenussrechts und einer Reallast des Ausgedinges auf derselben Liegenschaft vgl § 509 Rz 10.

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