§ 486. Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar sein; wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
Der Eigentümer der dienenden Liegenschaft kann auch zugunsten mehrerer herrschender Grundstücke Dienstbarkeiten bestellen.1 Zwischen mehreren Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff analog anzuwenden wären, es liegen vielmehr mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.2 Zur Erhaltung der dienstbaren Sache haben in der Folge alle Berechtigten verhältnismäßig beizutragen.3 Wenn die Servituten miteinander nicht vereinbar sind, setzt sich derjenige Berechtigte durch, dessen Erwerb Priorität genießt; zur Vereinbarkeit eines Fruchtgenussrechts und einer Reallast des Ausgedinges auf derselben Liegenschaft vgl § 509 Rz 10.