§ 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
Literatur
Wie bei § 480; außerdem Haller, Stellt das Befahren von Servitutswegen mit Kraftfahrzeugen eine unzulässige Servitutserweiterung dar? JBl 1955, 81; Handel, Erweiterung einer Wegeservitut (§ 484 ABGB) durch Befahren mit Kraftfahrzeugen? ÖJZ 1966, 540; Schimetschek, Streitfragen bei Fahrwegservituten, ImmZ 1982, 55, 84; Rainer, Aussicht und Fensterrechte: Zu Problemen der Gebäudedienstbarkeiten, NZ 1990, 248; Ecker/Wagner, Tourengehen auf Skipisten – Eine rechtliche Analyse zur Entgelterhebung für Naturkonsum, RdU 2018/157 , 230.