§ 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu tun freistand. Dergleichen sind:
8. sein Haus nicht zu erhöhen;
9. es nicht niedriger zu machen;
§ 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu tun freistand. Dergleichen sind:
8. sein Haus nicht zu erhöhen;
9. es nicht niedriger zu machen;