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§ 447 ABGB (Hinteregger/Pobatschnig)

Hinteregger/Pobatschnig5. AuflOktober 2019

Sechstes Hauptstück
Von dem Pfandrechte

 

§ 447. Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.

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