§ 444. Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigentum der unbeweglichen Sachen wird aber nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
Literatur
Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182; Berger/Onz, Altlastenhaftung. Öffentlichrechtliche und zivilrechtliche Aspekte (1990); Kozak/Stern, Bodenrisiko bei Liegenschaftskäufen – eine unbekannte Größe? NZ 1991, 185; Hauer, Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Eigentümers belasteter Liegenschaften im Umweltrecht (1992); Thienel, Abfallbehandlungsaufträge an den Liegenschaftseigentümer nach § 18 Abs 2 AWG, ÖGZ 1992/6; Thienel, Unmittelbare Abfallentsorgungspflicht des Grundeigentümers? WBl 1992, 245; Onz, Liegenschaftseigentum und Haftung (1995); Kerschner, Nachbarrechtliche Haftung bei Deponien, in Kerschner (Hrsg), Haftung bei Deponien (1996) 51; Moosbauer, Genehmigungspflichten und verwaltungsrechtliche Haftung bei Deponien, in Kerschner (Hrsg), Haftung bei Deponien (1996) 1; Hoyer, Verbüche Seite 576