Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§ 423. Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, in dem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen Andern übergehen.
Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§ 423. Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, in dem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen Andern übergehen.