§ 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
Der Grund, warum § 370 eine Beschreibung der vindizierten Sachen nach individualisierten Merkmalen fordert, liegt darin, dass nur so der dem Kläger nach § 369 obliegende Beweis seines Eigentums und des gegnerischen Besitzes erbracht werden kann.1